Allgemeine Geschäftsbedingungen

der CompuMac Computervertrieb GmbH

Stand: Juli 2026

Präambel

Die CompuMac Computervertrieb GmbH („CompuMac“) ist autorisierter Apple Authorized Service Provider, Fachhändler sowie Anbieter von IT-, Reparatur- und Managed-Services-Leistungen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Vertragsverhältnisse zwischen CompuMac und ihren Kunden, soweit keine abweichende Individualvereinbarung getroffen wurde.

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Vertragspartner und Geltungsbereich

(1) Vertragspartner ist:

CompuMac Computervertrieb GmbH
Werastraße 42
88045 Friedrichshafen
Deutschland

Handelsregister: Amtsgericht Ulm, HRB 630892
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE145373822

Geschäftsführer: Todi Vasilia

Telefon: +49 7541 92030
E-Mail: info@compumac.de
Internet: www.compumac.de

(2) Diese AGB gelten für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Verträge zwischen CompuMac und ihren Kunden. Sie gelten insbesondere für den Verkauf und die Lieferung von Hard- und Software, Zubehör und digitalen Produkten sowie für Diagnose-, Reparatur-, Installations-, Wartungs-, Beratungs-, Projekt-, Cloud-, Netzwerk-, Sicherheits-, Telekommunikations- und Managed-Services-Leistungen einschließlich Click & Collect, Versand, Drop-Off-Reparaturen, Trade-In-Geschäften sowie der Vermittlung von Finanzierungs-, Leasing- und Versicherungsverträgen.

(3) Diese AGB gelten gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB sowie gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Soweit einzelne Regelungen ausschließlich für eine bestimmte Kundengruppe gelten, ist dies ausdrücklich gekennzeichnet.

(4) Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, CompuMac stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Individuell ausgehandelte Vereinbarungen bleiben hiervon unberührt.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser AGB gelten folgende Begriffsbestimmungen:

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft überwiegend zu Zwecken abschließt, die weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Sonderbestellungen sind Waren, die individuell konfiguriert, speziell auf Kundenwunsch beschafft oder ausschließlich projektbezogen bestellt werden und nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand anderweitig veräußert werden können. Hierzu zählen insbesondere Configure-to-Order-(CTO)- und Build-to-Order-(BTO)-Produkte.

Business-IT-Leistungen umfassen sämtliche von CompuMac angebotenen IT-Dienstleistungen für Unternehmen, insbesondere Beratung, Planung, Installation, Migration, Administration, Netzwerk-, Server-, Cloud-, Sicherheits- und Telekommunikationslösungen.

Managed Services sind wiederkehrende Leistungen zur Betreuung, Überwachung, Wartung oder Verwaltung von IT-Systemen.

§ 3 Rangfolge der Vertragsunterlagen

(1) Soweit sich Vertragsunterlagen widersprechen, gilt folgende Rangfolge:

  1. Individualvereinbarungen;

  2. Rahmen- oder Projektverträge;

  3. Auftragsbestätigungen;

  4. Angebote und Leistungsbeschreibungen;

  5. Service- und Wartungsverträge;

  6. Hersteller-, Lizenz- und Nutzungsbedingungen;

  7. diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen;

  8. die gesetzlichen Vorschriften.

(2) Zwingende gesetzliche Bestimmungen bleiben unberührt.

§ 4 Vertragssprache und Kommunikation

(1) Vertragssprache ist Deutsch.

(2) Herstellerunterlagen, Lizenzbedingungen, technische Dokumentationen oder Softwareoberflächen können ausschließlich in englischer Sprache verfügbar sein. Soweit diese Unterlagen von Dritten bereitgestellt werden, besteht kein Anspruch gegen CompuMac auf deren Übersetzung. Gesetzliche Informationspflichten von CompuMac bleiben unberührt.

(3) Rechtserhebliche Erklärungen sowie Änderungen oder Ergänzungen von Verträgen sollen mindestens in Textform erfolgen, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist. Die Textform wird insbesondere durch E-Mail gewahrt. Der Vorrang individuell getroffener Vereinbarungen bleibt unberührt.

(4) Der Kunde ist verpflichtet, Änderungen seiner Anschrift, E-Mail-Adresse oder sonstiger vertragsrelevanter Kontaktdaten unverzüglich mitzuteilen.

§ 5 Angebote und Vertragsschluss

(1) Sämtliche Angebote von CompuMac sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

(2) Produktdarstellungen, Preislisten, Internetseiten, Kataloge, Werbematerialien und sonstige Veröffentlichungen stellen kein verbindliches Angebot, sondern eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Kunden dar.

(3) Angebote beruhen auf den zum Zeitpunkt ihrer Erstellung bekannten technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen. Änderungen dieser Rahmenbedingungen vor Vertragsschluss können eine Anpassung des Angebots erforderlich machen. Nach Vertragsschluss richten sich Preis- und Leistungsänderungen ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften sowie den Regelungen dieser AGB.

(4) Änderungs- oder Erweiterungswünsche nach Vertragsschluss gelten als zusätzliche Beauftragung. CompuMac ist berechtigt, hierfür ein ergänzendes Angebot zu erstellen sowie die hiervon betroffenen Leistungen bis zur Einigung zurückzustellen.

(5) Ein Vertrag kommt erst zustande durch

a) die ausdrückliche Auftragsbestätigung,

b) den Versand oder die Übergabe der Ware,

c) den Beginn der beauftragten Leistung oder

d) eine sonstige ausdrückliche Annahmeerklärung von CompuMac.

Automatisch erzeugte Eingangs- oder Bestellbestätigungen stellen keine Annahmeerklärung dar.

(6) Bei stationären Verkäufen kommt der Vertrag mit Einigung über Ware und Kaufpreis zustande. Bei Reparaturaufträgen bestimmen insbesondere der Reparaturauftrag, freigegebene Kostenvoranschläge und nachträgliche Auftragserweiterungen den Vertragsinhalt.

(7) Bei stationär in den Geschäftsräumen von CompuMac geschlossenen Kaufverträgen besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht. Ein freiwilliges Rückgabe- oder Umtauschrecht wird nicht gewährt, sofern CompuMac dieses nicht ausdrücklich im Einzelfall schriftlich zusagt. Gesetzliche Gewährleistungsrechte bleiben unberührt.

(8) Für Fernabsatzverträge sowie außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge mit Verbrauchern gelten hinsichtlich des Widerrufsrechts ausschließlich die gesetzlichen Vorschriften. Die gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsbelehrung, das Muster-Widerrufsformular sowie eine gegebenenfalls gesetzlich vorgeschriebene elektronische Widerrufsfunktion werden dem Verbraucher entsprechend den gesetzlichen Vorschriften rechtzeitig vor Abgabe seiner Vertragserklärung zur Verfügung gestellt.

(9) Bestellungen des Kunden stellen ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar.

(10) Bei Bestellungen über den Online-Shop gibt der Kunde durch Betätigung der abschließenden Bestellschaltfläche ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages über die im Warenkorb enthaltenen Waren oder Leistungen ab. Vor Abgabe der Bestellung kann der Kunde seine Eingaben jederzeit überprüfen und berichtigen. Eine automatisch versandte Eingangs- oder Bestellbestätigung dokumentiert lediglich den Eingang der Bestellung und stellt keine Annahme des Angebots dar, sofern darin nicht ausdrücklich die Annahme erklärt wird.

(11) Bei Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern stellt CompuMac dem Kunden die gesetzlich vorgeschriebenen Vertragsinformationen sowie die Vertragsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger nach den gesetzlichen Vorschriften zur Verfügung.

§ 6 Preise

(1) Maßgeblich sind ausschließlich die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbarten Preise.

(2) Gegenüber Verbrauchern verstehen sich sämtliche Preise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nichts anderes angegeben ist. Gegenüber Unternehmern verstehen sich sämtliche Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(3) Angebote basieren auf den zum Angebotszeitpunkt gültigen Hersteller-, Distributor-, Lizenz-, Beschaffungs-, Transport- und Zollkosten. Vor Vertragsschluss ist CompuMac berechtigt, Preise anzupassen oder Angebote zurückzuziehen, wenn sich diese Grundlagen wesentlich ändern.

(4) Hersteller und Distributoren können Produkte, Lieferbedingungen, Preise, Spezifikationen, Lizenzmodelle oder Dienstleistungen jederzeit ändern oder einstellen. Hierauf hat CompuMac keinen Einfluss.

(5) Offensichtliche Schreib-, Rechen-, Kalkulations-, Datenbank- oder Systemfehler berechtigen CompuMac zur Berichtigung oder Anfechtung nach den gesetzlichen Vorschriften. Bereits geleistete Zahlungen werden unverzüglich erstattet.

§ 7 Zahlungsbedingungen

(1) Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, mit Zugang sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(2) CompuMac ist berechtigt, die Erbringung von Lieferungen oder Leistungen ganz oder teilweise von der Leistung einer Vorauszahlung, Abschlagszahlung oder Teilzahlung abhängig zu machen.

(3) CompuMac entscheidet im Einzelfall über die angebotenen Zahlungsarten und kann diese von einer Bonitätsprüfung oder Sicherheitsleistung abhängig machen.

(4) Im gesetzlich zulässigen Umfang kann CompuMac Bonitätsprüfungen durchführen und die Vertragserfüllung von einer Vorauszahlung oder einer geeigneten Sicherheitsleistung abhängig machen.

(5) Finanzierungs-, Leasing- und Versicherungsverträge kommen ausschließlich zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Anbieter zustande. CompuMac wird insoweit lediglich vermittelnd tätig und haftet weder für die Annahme oder Ablehnung des Antrags noch für Vertragsbedingungen oder die Durchführung solcher Verträge.

(6) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Darüber hinaus ist CompuMac berechtigt, weitere Lieferungen oder Leistungen bis zum vollständigen Ausgleich sämtlicher fälliger Forderungen zurückzuhalten.

(7) Teilt der Kunde oder eine nach den Umständen als bevollmächtigt anzusehende Person CompuMac eine Bankverbindung für Erstattungen, Gutschriften oder sonstige Auszahlungen über einen vereinbarten oder im bisherigen Geschäftsverkehr verwendeten Kommunikationsweg mit, ist CompuMac berechtigt, auf diese Bankverbindung zu leisten. Dies gilt nicht, wenn CompuMac die fehlende Berechtigung kannte oder aufgrund erkennbarer Umstände Zweifel an der Richtigkeit oder Berechtigung der Zahlungsanweisung haben musste. Der Kunde ist verpflichtet, die mitgeteilten Zahlungsdaten vor Übermittlung zu prüfen und Änderungen oder Fehler unverzüglich anzuzeigen.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis Eigentum von CompuMac.

(2) Gegenüber Unternehmern gilt der Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung.

(3) Unternehmer sind berechtigt, Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern. Die hieraus entstehenden Forderungen werden bereits jetzt in Höhe des jeweiligen Rechnungsbetrages an CompuMac abgetreten. CompuMac nimmt diese Abtretung an.

(4) Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist unzulässig.

(5) Wird Vorbehaltsware verarbeitet, verbunden oder vermischt, erwirbt CompuMac Miteigentum an der neu entstandenen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Bestandteile.

(6) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist CompuMac nach den gesetzlichen Vorschriften berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.

(7) Übersteigt der realisierbare Wert der CompuMac zustehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als zehn Prozent, wird CompuMac auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach eigener Wahl in entsprechendem Umfang freigeben.

Lieferung, Sonderbestellungen und Vertragsabwicklung

§ 9 Lieferung und Lieferfristen

(1) Lieferungen erfolgen nach Vereinbarung durch Versand, Selbstabholung, Click & Collect, Direktversand, Vor-Ort-Auslieferung oder auf sonstige geeignete Weise. CompuMac ist berechtigt, zur Vertragserfüllung geeignete Versanddienstleister oder sonstige Erfüllungsgehilfen einzusetzen.

(2) Liefer- und Leistungsfristen beginnen grundsätzlich erst nach

a) Vertragsschluss,

b) vollständiger Klärung sämtlicher technischer und kaufmännischer Einzelheiten,

c) Erfüllung erforderlicher Mitwirkungspflichten des Kunden sowie

d) Eingang vereinbarter Voraus- oder Abschlagszahlungen.

(3) Liefertermine gelten nur dann als verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.

(4) Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind. Dies gilt insbesondere bei projektbezogenen Lieferungen, unterschiedlichen Herstellerverfügbarkeiten oder einer früheren Verfügbarkeit einzelner Komponenten.

(5) Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um die Dauer der Behinderung sowie um die zur Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs erforderliche Zeit, wenn ihre Einhaltung durch Ereignisse außerhalb des Einflussbereiches von CompuMac verhindert wird. Hierzu zählen insbesondere Lieferengpässe, höhere Gewalt, Naturkatastrophen, Pandemien, Epidemien, Streiks, Aussperrungen, behördliche Maßnahmen, Energieengpässe, Cyberangriffe, Transportstörungen und vergleichbare Umstände.

(6) Verzögert sich die Lieferung aufgrund einer vom Kunden zu vertretenden Mitwirkungspflicht, verlängern sich sämtliche Fristen entsprechend.

§ 10 Lieferbarkeit und Sonderbestellungen

(1) Sämtliche Lieferungen erfolgen vorbehaltlich der ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch Hersteller oder Lieferanten.

(2) Ist ein bestelltes Produkt dauerhaft nicht verfügbar, ist CompuMac berechtigt,

a) ein technisch und wirtschaftlich gleichwertiges Ersatzprodukt anzubieten,

b) den Leistungsumfang nach Abstimmung mit dem Kunden anzupassen oder

c) vom Vertrag zurückzutreten.

Bereits geleistete Zahlungen werden in diesem Fall unverzüglich erstattet.

(3) Wird CompuMac trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Bestellung bei einem Hersteller, Distributor oder sonstigen Vorlieferanten ohne eigenes Verschulden nicht, nicht rechtzeitig oder nicht zu den bei Vertragsschluss zugrunde gelegten Konditionen beliefert, informiert CompuMac den Kunden unverzüglich. CompuMac ist in diesem Fall berechtigt, dem Kunden eine Anpassung des Liefertermins, ein technisch und wirtschaftlich gleichwertiges Ersatzprodukt oder eine angemessene Anpassung des Preises anzubieten. Nimmt der Kunde das Angebot nicht innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen nach Zugang an und ist CompuMac die Erfüllung des Vertrages zu den ursprünglich vereinbarten Bedingungen nicht mehr möglich oder unzumutbar, können beide Vertragsparteien hinsichtlich der betroffenen Lieferung oder Leistung vom Vertrag zurücktreten. Bereits geleistete Zahlungen werden unverzüglich erstattet. Gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt.

(4) Individuell konfigurierte, projektbezogen beschaffte oder ausschließlich auf Kundenwunsch bestellte Produkte, insbesondere Configure-to-Order-(CTO)- und Build-to-Order-(BTO)-Produkte, werden erst nach verbindlicher Beauftragung bestellt.

(5) Nach Auslösung einer Sonderbestellung beim Hersteller oder Distributor ist eine Stornierung, Änderung oder Rückgabe grundsätzlich ausgeschlossen, soweit keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.

(6) Bereits entstandene Beschaffungs-, Rücknahme- oder Stornierungskosten sind vom Kunden zu tragen, soweit dieser die Stornierung veranlasst und gesetzlich nichts Abweichendes vorgeschrieben ist.

(7) Für Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt oder eindeutig auf persönliche oder betriebliche Bedürfnisse zugeschnitten werden, gelten die gesetzlichen Regelungen über den Ausschluss des Widerrufsrechts.

(8) Lieferzeiten für Sonderbestellungen beruhen ausschließlich auf Angaben der jeweiligen Hersteller oder Distributoren und stellen keine verbindliche Lieferzusage dar.

(9) Lieferzeiten für Sonderbestellungen, insbesondere Configure-to-Order-(CTO)- und Build-to-Order-(BTO)-Produkte, können je nach Hersteller, Produktionsauslastung und internationaler Lieferkette bis zu zwölf (12) Wochen oder länger betragen. Sämtliche Lieferzeitangaben sind unverbindliche Herstellerangaben und stellen keine verbindliche Lieferzusage von CompuMac dar.

§ 11 Versand, Gefahrübergang und Annahme

(1) Gegenüber Verbrauchern geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware mit deren Übergabe an den Kunden oder eine empfangsberechtigte Person über. Beauftragt der Verbraucher eigenständig einen nicht von CompuMac benannten Transporteur, geht die Gefahr bereits mit Übergabe an diesen über.

(2) Gegenüber Unternehmern geht die Gefahr mit Übergabe der Ware an das Transportunternehmen oder den sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, vollständige und zutreffende Liefer-, Rechnungs- und Kontaktdaten anzugeben. Mehrkosten aufgrund fehlerhafter Angaben oder erfolgloser Zustellversuche trägt der Kunde, soweit er diese zu vertreten hat.

(4) Offensichtliche Transport- oder Verpackungsschäden sollten dem Transportdienstleister sowie CompuMac unverzüglich angezeigt werden. Gesetzliche Rechte des Kunden bleiben hiervon unberührt.

(5) Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und gegen gesonderte Berechnung abgeschlossen.

§ 12 Selbstabholung und Click & Collect

(1) Bei vereinbarter Selbstabholung informiert CompuMac den Kunden über die Abholbereitschaft.

(2) Die Ware ist innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen nach Mitteilung der Abholbereitschaft abzuholen, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

(3) CompuMac ist berechtigt, vor Herausgabe der Ware einen geeigneten Identitäts- oder Berechtigungsnachweis zu verlangen.

(4) Eine Herausgabe an Dritte erfolgt ausschließlich gegen Vorlage einer schriftlichen Vollmacht oder eines sonst geeigneten Berechtigungsnachweises.

§ 13 Annahmeverzug

(1) Nimmt der Kunde vertragsgemäß bereitgestellte Waren oder Geräte nicht innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen nach Mitteilung der Abholbereitschaft entgegen, gelten die gesetzlichen Vorschriften über den Annahmeverzug.

(2) Während des Annahmeverzuges ist CompuMac berechtigt, die Ware auf Gefahr und Kosten des Kunden einzulagern oder durch Dritte einlagern zu lassen.

(3) Hierdurch entstehende Lager-, Transport- oder Verwaltungskosten können dem Kunden nach tatsächlichem Aufwand berechnet werden.

(4) Nach erfolglosem Ablauf einer schriftlich gesetzten Nachfrist von vierzehn (14) Kalendertagen ist CompuMac berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz geltend zu machen.

§ 14 Untersuchungs- und Rügepflicht

(1) Unternehmer haben gelieferte Waren unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen.

(2) Offensichtliche Mängel sind spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach Erhalt schriftlich anzuzeigen.

(3) Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitzuteilen.

(4) Im Übrigen gelten die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB.

§ 15 Software, digitale Leistungen und Exportbestimmungen

(1) Für Software, Firmware, Apps, Cloud-Dienste sowie sonstige digitale Inhalte gelten ergänzend die Lizenz-, Nutzungs- und Servicebedingungen des jeweiligen Herstellers oder Anbieters.

(2) Der Kunde erhält ausschließlich die vom jeweiligen Rechteinhaber eingeräumten Nutzungsrechte. Sämtliche Urheber-, Marken- und Schutzrechte verbleiben beim jeweiligen Rechteinhaber.

(3) Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, schuldet CompuMac weder die dauerhafte Bereitstellung von Updates oder Upgrades noch die Weiterentwicklung von Software oder Cloud-Diensten. Umfang und Verfügbarkeit richten sich ausschließlich nach den Vorgaben des jeweiligen Herstellers oder Anbieters.

(4) Änderungen, Einschränkungen oder die Einstellung von Produkten, Schnittstellen, Cloud-Diensten, Lizenzmodellen oder Herstellerleistungen liegen außerhalb des Einflussbereiches von CompuMac und begründen keine Ansprüche gegen CompuMac.

(5) Verstöße gegen Lizenzbedingungen oder Nutzungsrechte des jeweiligen Herstellers gehen ausschließlich zu Lasten des Kunden.

(6) Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche anwendbaren Exportkontroll-, Embargo- und Sanktionsvorschriften einzuhalten. CompuMac ist berechtigt, Lieferungen oder Leistungen auszusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten, soweit gesetzliche Vorschriften einer Vertragserfüllung entgegenstehen.

Reparaturleistungen

§ 16 Geltungsbereich

(1) Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für sämtliche von CompuMac angebotenen Diagnose-, Reparatur-, Wartungs-, Kalibrierungs-, Installations-, Konfigurations- und sonstigen technischen Dienstleistungen.

(2) Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich ausschließlich aus dem jeweiligen Reparaturauftrag, einer Leistungsbeschreibung, einem Kostenvoranschlag oder einer später schriftlich oder in Textform vereinbarten Auftragserweiterung.

(3) Werden während der Bearbeitung weitere Defekte oder technisch notwendige Zusatzarbeiten festgestellt, informiert CompuMac den Kunden vor Durchführung zusätzlicher kostenpflichtiger Arbeiten, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.

§ 17 Reparaturdurchführung und Herstellervorgaben

(1) Reparaturen werden nach den zum Zeitpunkt der Durchführung geltenden technischen Standards sowie – soweit anwendbar – nach den verbindlichen Vorgaben des jeweiligen Herstellers ausgeführt.

(2) Als Apple Authorized Service Provider führt CompuMac Reparaturen an Apple-Produkten ausschließlich entsprechend der jeweils gültigen Apple Service Policies, Reparaturverfahren und Diagnosevorgaben durch. Apple kann diese Vorgaben jederzeit ändern.

(3) CompuMac verwendet ausschließlich Originalersatzteile oder vom jeweiligen Hersteller freigegebene Komponenten, soweit dies vorgesehen oder verfügbar ist.

(4) Sind Originalteile dauerhaft nicht verfügbar oder technisch nicht mehr lieferbar, können bei Geräten anderer Hersteller gleichwertige Ersatzteile verwendet werden, sofern hierdurch Funktion, Sicherheit und Gebrauchstauglichkeit nicht beeinträchtigt werden.

(5) Vor Beginn der Reparatur ist CompuMac berechtigt, Diagnose-, Funktions-, Kalibrierungs- und Systemtests durchzuführen.

(6) Ein Anspruch auf Durchführung einer Reparatur besteht insbesondere nicht, wenn

a) die Reparatur technisch unmöglich ist,

b) erforderliche Ersatzteile dauerhaft nicht verfügbar sind,

c) Sicherheitsrisiken bestehen,

d) wirtschaftlich ein Totalschaden vorliegt oder

e) verbindliche Herstellervorgaben einer Reparatur entgegenstehen.

(7) CompuMac ist berechtigt, Geräte, Verpackungen, Zubehör, Seriennummern, IMEI, sichtbare Beschädigungen sowie den Reparaturverlauf fotografisch oder videotechnisch zu dokumentieren. Die Dokumentation kann insbesondere der Qualitätskontrolle, der Beweissicherung, der Erfüllung von Herstellervorgaben sowie der Durchsetzung oder Abwehr vertraglicher oder gesetzlicher Ansprüche dienen.

(8) CompuMac ist berechtigt, Geräte zur Durchführung von Diagnose-, Prüf- oder Reparaturarbeiten ganz oder teilweise zu öffnen, soweit dies technisch erforderlich ist.

(9) CompuMac ist berechtigt, nach Abschluss einer Reparatur sämtliche zur Qualitätskontrolle erforderlichen Funktions-, Diagnose-, Kalibrierungs- und Belastungstests durchzuführen, soweit dies technisch erforderlich oder durch Herstellervorgaben vorgesehen ist.

(10) CompuMac ist ferner berechtigt, eine bereits begonnene Reparatur abzubrechen, wenn sich während der Durchführung herausstellt, dass eine fachgerechte Reparatur technisch unmöglich, wirtschaftlich unzumutbar oder aufgrund verbindlicher Herstellervorgaben nicht zulässig ist. Bereits bis dahin erbrachte Leistungen können nach der jeweils gültigen Preisliste berechnet werden, soweit gesetzlich zulässig.

§ 18 Kostenvoranschläge

(1) Kostenvoranschläge beruhen ausschließlich auf den zum Zeitpunkt der Begutachtung erkennbaren Schäden und sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

(2) Bei Flüssigkeits-, Überspannungs-, Sturz-, Brand- oder Korrosionsschäden können erst nach vollständiger Demontage weitere Defekte erkennbar werden.

(3) Ergibt sich hierdurch ein zusätzlicher Reparaturbedarf oder ein wesentlicher Mehraufwand, wird der Kunde vor Durchführung weiterer kostenpflichtiger Arbeiten informiert.

(4) Für die Erstellung eines Kostenvoranschlages, einer Fehlerdiagnose oder sonstiger Prüfleistungen kann CompuMac eine Vergütung nach der jeweils gültigen Preisliste verlangen. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach Geräteart und Leistungsumfang und wird dem Kunden vor Durchführung kostenpflichtiger Diagnoseleistungen mitgeteilt.

(5) Entscheidet sich der Kunde nach Durchführung einer kostenpflichtigen Diagnose gegen die Durchführung der angebotenen Reparatur oder gegen den Erwerb eines Ersatzgerätes bei CompuMac innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen nach Zugang des Reparaturangebotes beziehungsweise Kostenvoranschlages oder wird der vom Kunden geschilderte Fehler während Diagnose, Prüfung oder Funktionstest nicht reproduzierbar festgestellt beziehungsweise keine reparaturbedürftige Ursache festgestellt, bleibt der Vergütungsanspruch für die bereits erbrachten Diagnose-, Prüf- oder Fehlersuchleistungen nach der jeweils gültigen Preisliste bestehen, sofern die Diagnoseleistung beauftragt wurde.

(6) Kostenvoranschläge gelten, sofern nichts anderes vereinbart wurde, vierzehn Kalendertage ab Ausstellungsdatum.

§ 19 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Mit Erteilung des Reparaturauftrages bestätigt der Kunde,

a) zur Auftragserteilung berechtigt zu sein,

b) Eigentümer des Gerätes oder entsprechend bevollmächtigt zu sein,

c) sämtliche für die Reparatur erforderlichen Angaben vollständig und wahrheitsgemäß gemacht zu haben sowie

d) vor Übergabe des Gerätes eine vollständige Datensicherung durchgeführt zu haben.

(2) Soweit für die Durchführung der beauftragten Leistung ein Zugriff auf das Gerät erforderlich ist, hat der Kunde vorhandene Sperren selbst zu entfernen oder CompuMac die technisch erforderlichen Zugangsdaten freiwillig zur Verfügung zu stellen. Eine Verpflichtung zur Offenlegung persönlicher Passwörter, Gerätecodes oder sonstiger Zugangsdaten besteht nicht. Werden erforderliche Sperren nicht entfernt und erforderliche Zugangsdaten nicht freiwillig bereitgestellt, kann die Leistung nicht oder nur eingeschränkt durchgeführt werden.

(3) Geräte mit aktivierter Aktivierungssperre (Activation Lock), Apple-ID-Sperre, Mobile Device Management (MDM) oder vergleichbaren Sicherheitsmechanismen können unter Umständen nicht oder nur eingeschränkt bearbeitet werden. CompuMac ist weder berechtigt noch technisch in der Lage, derartige Sperren zu umgehen oder zu entfernen.

(4) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, ist CompuMac berechtigt, die Durchführung der Reparatur auszusetzen oder den bis dahin entstandenen Aufwand nach den vereinbarten beziehungsweise üblichen Vergütungssätzen abzurechnen.

§ 20 Vorschäden und Reparaturerfolg

(1) Bereits geöffnete, manipulierte oder von Dritten reparierte Geräte können zusätzliche oder verdeckte Schäden aufweisen. CompuMac übernimmt keine Gewähr dafür, dass eine Instandsetzung entsprechend den ursprünglichen Herstellervorgaben möglich ist.

(2) Nicht originale Ersatzteile, Korrosion, Materialermüdung, fehlende Bauteile oder sonstige Vorschäden können den Reparaturumfang erheblich beeinflussen oder weitere Schäden verursachen.

(3) Bei Flüssigkeits-, Feuchtigkeits- oder Korrosionsschäden können trotz erfolgreicher Reparatur jederzeit weitere Defekte auftreten. Eine erfolgreiche Reparatur stellt daher keine Zusicherung einer dauerhaften Funktionsfähigkeit dar.

(4) CompuMac schuldet die fachgerechte Durchführung der konkret beauftragten Reparaturarbeiten. Ob und welcher Reparaturerfolg geschuldet ist, richtet sich nach dem jeweiligen Reparaturauftrag und den gesetzlichen Vorschriften. Bei reinen Diagnose-, Prüf- und Fehlersuchleistungen wird kein bestimmter Reparaturerfolg geschuldet.

(5) Der Kunde hat das Gerät bei Übergabe gemeinsam mit CompuMac auf erkennbare äußerliche Beschädigungen zu überprüfen. Im Reparaturauftrag, auf Fotos oder in sonstigen Dokumentationen festgehaltene Gebrauchsspuren, Kratzer, Dellen, Glasbrüche, Verformungen, Lackschäden oder sonstige kosmetische Beschädigungen gelten als bei Übergabe vorhanden, sofern der Kunde diesen Feststellungen nicht spätestens bei Abschluss der Geräteannahme widerspricht.

(6) CompuMac ist berechtigt, Geräte bei Annahme sowie während der Bearbeitung zu fotografieren oder anderweitig zu dokumentieren. Diese Dokumentation kann zum Nachweis des Gerätezustands vor, während und nach der Reparatur verwendet werden.

§ 21 Daten und Software

(1) Der Kunde ist allein für die Sicherung seiner Daten verantwortlich.

(2) Im Rahmen einer Diagnose oder Reparatur kann es erforderlich sein, Geräte zurückzusetzen, Betriebssysteme neu zu installieren, Firmware zu aktualisieren oder Daten vollständig zu löschen.

(3) Beta-Versionen, Entwickler-Versionen, Jailbreaks, Root-Zugriffe oder sonstige vom Hersteller nicht vorgesehene Softwareänderungen können hierbei entfernt werden.

(4) Datensicherung, Datenmigration oder Datenwiederherstellung sind nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn sie ausdrücklich beauftragt wurden. CompuMac schuldet hierbei ausschließlich die fachgerechte Durchführung der vereinbarten Leistungen nach dem jeweiligen Stand der Technik. Ein bestimmter Erfolg, insbesondere die vollständige Sicherung, Wiederherstellung, Lesbarkeit oder Übertragbarkeit sämtlicher Daten, wird ausdrücklich nicht geschuldet und kann aufgrund technischer Gegebenheiten, Vorschäden oder Defekte des Speichermediums nicht garantiert werden.

(5) Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass beschädigte Speichermedien, Hardwaredefekte, Flüssigkeits-, Überspannungs- oder Sturzschäden sowie sonstige technische oder softwarebedingte Ursachen dazu führen können, dass Daten ganz oder teilweise nicht oder nur unvollständig wiederhergestellt werden können. CompuMac übernimmt daher auch bei ausdrücklich beauftragten Leistungen zur Datensicherung, Datenmigration oder Datenwiederherstellung keine Garantie für den Erfolg oder die Vollständigkeit der wiederhergestellten oder übertragenen Daten. Die Haftung für Datenverluste richtet sich im Übrigen ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften sowie den in diesen AGB geregelten Haftungsbeschränkungen.

(6) Soweit für ausdrücklich beauftragte Leistungen zur Datensicherung, Datenmigration oder Datenwiederherstellung der Zugriff auf das Gerät erforderlich ist, kann CompuMac den Kunden um die freiwillige Mitteilung des Gerätecodes, Passworts oder sonstiger erforderlicher Zugangsdaten bitten. Eine Verpflichtung zur Mitteilung besteht nicht. Werden erforderliche Sperren nicht entfernt oder notwendige Zugangsdaten nicht freiwillig zur Verfügung gestellt, kann CompuMac die beauftragte Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur eingeschränkt erbringen. CompuMac haftet nicht für hieraus entstehende Einschränkungen, soweit CompuMac diese nicht zu vertreten hat.

§ 22 Besondere Bestimmungen für Reparaturen

(1) Erforderliche Kalibrierungen, Systemkonfigurationen oder Funktionstests werden entsprechend den jeweils gültigen Herstellervorgaben durchgeführt.

(2) CompuMac ist berechtigt, sämtliche für die Qualitätskontrolle erforderlichen Hardware- und Softwaretests durchzuführen.

(3) Werden im Rahmen eines Herstellerprogrammes Austauschgeräte bereitgestellt, gelten ausschließlich die jeweiligen Herstellerbedingungen. Ein Anspruch auf Herausgabe des ursprünglichen Gerätes oder ausgebauter Ersatzteile besteht nur, soweit gesetzlich vorgeschrieben oder vom Hersteller vorgesehen.

(4) Moderne Geräte verfügen je nach Hersteller über Dichtungen sowie Schutzmaßnahmen gegen das Eindringen von Staub und Flüssigkeiten. Reparaturen werden entsprechend den jeweils geltenden Herstellervorgaben durchgeführt und erforderliche Dichtungen werden – soweit vorgesehen – ersetzt. Gleichwohl kann nicht gewährleistet oder garantiert werden, dass ein Gerät nach einer Reparatur dieselbe Widerstandsfähigkeit gegen das Eindringen von Staub oder Flüssigkeiten wie im Neuzustand oder entsprechend einer vom Hersteller angegebenen IP-Schutzklasse aufweist. Die ursprüngliche Schutzwirkung kann insbesondere durch Alterung, Materialverschleiß, frühere Beschädigungen oder sonstige äußere Einflüsse beeinträchtigt sein. CompuMac übernimmt daher keine Garantie oder Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich einer Wasser-, Feuchtigkeits- oder Staubdichtigkeit. Für Schäden, die nach Abschluss der Reparatur durch das Eindringen von Wasser oder sonstigen Flüssigkeiten entstehen, haftet CompuMac nicht, sofern diese Schäden nicht auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung vertraglicher Pflichten durch CompuMac beruhen.

(5) Lithium-Ionen-Akkus unterliegen einem natürlichen Alterungs- und Verschleißprozess. Ein alters- oder nutzungsbedingter Kapazitätsverlust stellt keinen Sachmangel dar.

(6) Funktionen wie Face ID, Touch ID oder vergleichbare biometrische Systeme können ausschließlich im Rahmen der technischen und organisatorischen Möglichkeiten des jeweiligen Herstellers instand gesetzt werden.

(7) Ausgebaute Altteile gehen, soweit gesetzlich zulässig oder aufgrund von Herstellervorgaben erforderlich, in das Eigentum von CompuMac beziehungsweise des jeweiligen Herstellers über.

§ 23 Fertigstellung, Abholung und Gewährleistung

(1) Nach Abschluss der Reparatur informiert CompuMac den Kunden über die Fertigstellung.

(2) Geräte sind innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen nach Mitteilung der Fertigstellung abzuholen. Nach Ablauf dieser Frist kann sich der Kunde im Annahmeverzug befinden. CompuMac ist berechtigt, hierdurch entstehende Lager-, Transport- oder Verwaltungskosten nach tatsächlichem Aufwand zu berechnen und die gesetzlichen Rechte geltend zu machen.

(3) Nicht abgeholte Geräte können nach Eintritt des Annahmeverzuges auf Kosten des Kunden eingelagert werden. Es gelten ergänzend die gesetzlichen Vorschriften.

(4) Die Herausgabe erfolgt ausschließlich an den Auftraggeber oder eine nachweislich bevollmächtigte Person.

(5) Für Reparaturleistungen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Sie beziehen sich ausschließlich auf die von CompuMac ausgeführten Arbeiten und die hierbei verbauten Ersatzteile. Gewährleistungsansprüche bestehen nicht für Schäden oder Funktionsstörungen, die nicht auf die von CompuMac ausgeführten Arbeiten oder verbauten Ersatzteile zurückzuführen sind. Gewährleistungsansprüche bestehen ferner nicht für normale Verschleißerscheinungen oder Schäden aufgrund nachträglicher unsachgemäßer Behandlung, Fehlbedienung oder Eingriffe Dritter.

(6) Herstellergarantien sowie Garantie- oder Serviceprogramme bestehen unabhängig von den gesetzlichen Gewährleistungsrechten und richten sich ausschließlich nach den Bedingungen des jeweiligen Herstellers.

Business IT, Projekte und Managed Services

§ 24 Geltungsbereich

(1) Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für sämtliche von CompuMac angebotenen Business-IT-, Projekt-, Cloud-, Netzwerk-, Server-, Sicherheits-, Telekommunikations-, Managed-Services- und Beratungsleistungen.

(2) Soweit einzelvertraglich nichts Abweichendes vereinbart wurde, schuldet CompuMac ausschließlich die ausdrücklich vereinbarten Leistungen.

§ 25 Leistungsumfang

(1) Art, Umfang und Ziel der Leistungen ergeben sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot, Vertrag, der Leistungsbeschreibung oder einer schriftlich beziehungsweise in Textform bestätigten Auftragserweiterung.

(2) Angaben zu Projektlaufzeiten, Ressourcen, Personalplanung oder Umsetzungszeiträumen beruhen auf den bei Vertragsschluss bekannten Rahmenbedingungen und können sich insbesondere aufgrund technischer, organisatorischer oder herstellerseitiger Änderungen anpassen.

(3) Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. CompuMac ist berechtigt, hierfür zusätzliche Vergütung sowie eine Anpassung vereinbarter Termine zu verlangen.

§ 26 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde stellt sämtliche für die Vertragserfüllung erforderlichen Informationen, Zugänge, Ansprechpartner, Freigaben und technischen Voraussetzungen rechtzeitig zur Verfügung.

(2) Verzögerungen, Mehrkosten oder zusätzliche Aufwände, die durch fehlende oder verspätete Mitwirkung entstehen, gehen zu Lasten des Kunden.

(3) Der Kunde ist für die Rechtmäßigkeit der von ihm bereitgestellten Daten, Inhalte, Lizenzen und Zugriffsrechte verantwortlich.

(4) CompuMac ist nicht verpflichtet, die rechtliche Zulässigkeit oder Lizenzkonformität kundenseitig eingesetzter Software, Daten oder Systeme zu überprüfen.

(5) Der Kunde benennt einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner. Freigaben dieses Ansprechpartners gelten als Freigaben des Kunden.

§ 27 Leistungen Dritter

(1) Zahlreiche Leistungen setzen Produkte oder Dienste Dritter voraus, insbesondere von Herstellern, Cloud-Anbietern, Telekommunikationsunternehmen, Internetprovidern oder Softwareherstellern.

(2) Änderungen, Wartungsarbeiten, Einschränkungen oder die Einstellung solcher Drittleistungen liegen außerhalb des Einflussbereiches von CompuMac.

(3) CompuMac übernimmt keine Gewähr dafür, dass Drittprodukte dauerhaft verfügbar bleiben oder unverändert fortgeführt werden.

(4) Lizenzbedingungen, Nutzungsrechte und Servicebedingungen der jeweiligen Anbieter bleiben unberührt und gelten ergänzend.

§ 28 Managed Services

(1) Managed Services werden ausschließlich im vertraglich vereinbarten Umfang erbracht.

(2) Reaktionszeiten, Servicezeiten, Wartungsfenster sowie gegebenenfalls vereinbarte Service Level Agreements (SLA) ergeben sich ausschließlich aus dem jeweiligen Vertrag.

(3) Wartungsarbeiten dürfen durchgeführt werden, soweit dies zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs erforderlich ist. Soweit möglich, werden planbare Wartungsarbeiten im Voraus angekündigt.

(4) Fernwartung erfolgt ausschließlich nach den vereinbarten technischen Möglichkeiten. Für Einschränkungen aufgrund fehlender Internetverbindungen, Kundensysteme oder externer Infrastruktur übernimmt CompuMac keine Verantwortung.

§ 29 Datensicherung und IT-Sicherheit

(1) Soweit nicht ausdrücklich als Vertragsleistung vereinbart, bleibt die regelmäßige Sicherung sämtlicher Daten ausschließlich Aufgabe des Kunden.

(2) CompuMac empfiehlt die Einrichtung einer geeigneten Backup-Strategie nach dem Stand der Technik.

(3) Der Kunde bleibt für die Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungs-, Datenschutz- und Dokumentationspflichten verantwortlich.

(4) Trotz angemessener technischer und organisatorischer Maßnahmen kann ein vollständiger Schutz vor Cyberangriffen, Schadsoftware, Datenverlust, Systemausfällen oder Sicherheitsvorfällen nicht gewährleistet werden.

§ 30 Projektabnahme

(1) Soweit eine Abnahme vorgesehen ist, hat der Kunde die erbrachten Leistungen nach Bereitstellung zu prüfen und die Abnahme zu erklären, sofern die Leistung vertragsgemäß erbracht wurde.

(2) Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.

(3) Gegenüber Unternehmern gilt eine Leistung als abgenommen, wenn CompuMac dem Kunden nach Fertigstellung eine Frist von zehn (10) Werktagen zur Abnahme setzt und der Kunde innerhalb dieser Frist weder die Abnahme erklärt noch mindestens einen konkreten wesentlichen Mangel in Textform bezeichnet.

(4) Nimmt ein Unternehmer die Leistung ganz oder teilweise produktiv in Betrieb, gilt die Leistung hinsichtlich des produktiv genutzten Teils als abgenommen, sofern die Nutzung nicht ausschließlich zu Prüf- oder Testzwecken erfolgt.

(5) Gegenüber Verbrauchern gelten für die Abnahme und eine etwaige Abnahmefiktion ausschließlich die gesetzlichen Vorschriften. CompuMac wird den Verbraucher bei einer Fristsetzung in Textform auf die gesetzlichen Folgen einer nicht erklärten Abnahme hinweisen.

§ 31 Rechte an Arbeitsergebnissen

(1) Sämtliche Urheber-, Nutzungs-, Marken-, Design- und sonstigen Schutzrechte verbleiben bei CompuMac oder dem jeweiligen Rechteinhaber, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

(2) Der Kunde erhält ausschließlich die zur vertragsgemäßen Nutzung erforderlichen Nutzungsrechte.

(3) Quellcodes, Konfigurationsdateien, Automatisierungen, Skripte, Dokumentationen oder sonstige Arbeitsergebnisse sind nur dann herauszugeben, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

§ 32 Vergütung

(1) Dienstleistungen werden nach den vertraglich vereinbarten Preisen, Stundensätzen oder Pauschalen abgerechnet.

(2) Zusätzliche Leistungen, die nicht vom ursprünglichen Leistungsumfang umfasst sind, werden gesondert vergütet.

(3) Reisezeiten, Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Versandkosten sowie sonstige notwendige Auslagen können gesondert berechnet werden, sofern dies vereinbart wurde oder nach Art des Auftrages erforderlich ist.

(4) Rechnungen für Dienstleistungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(5) Soweit Kosten für Diagnose-, Reparatur-, Prüf-, Software-, Konfigurations-, Kalibrierungs-, Installations- oder sonstige Dienstleistungen nicht von einem Hersteller, Garantiegeber, Versicherer, Leasinggeber oder sonstigen Dritten übernommen werden oder eine Kostenübernahme abgelehnt wird, sind diese vom Kunden nach der jeweils gültigen Preisliste oder der getroffenen Vereinbarung zu vergüten.

(6) Softwarebezogene Leistungen, insbesondere Fehleranalyse, Einrichtung, Konfiguration, Datenmigration, Betriebssysteminstallation, Update-, Wiederherstellungs-, Support- oder sonstige Softwaredienstleistungen, stellen Dienstleistungen dar. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, schuldet CompuMac keinen bestimmten Erfolg oder eine dauerhafte Fehlerfreiheit. Die Vergütung erfolgt nach der jeweils gültigen Preisliste oder den vereinbarten Stundensätzen.

(7) Der Vergütungsanspruch entfällt nicht dadurch, dass sich ein vom Kunden geschildertes Software-, Netzwerk-, System- oder Konfigurationsproblem während der Bearbeitung nicht reproduzieren, nicht endgültig beheben lässt oder seine Ursache außerhalb des Einflussbereiches von CompuMac liegt. Der bis dahin entstandene Arbeitsaufwand ist nach der jeweils gültigen Preisliste oder den vereinbarten Stundensätzen zu vergüten, soweit gesetzlich zulässig.

Gewährleistung, Haftung und Schlussbestimmungen

§ 33 Sachmängel

(1) Für Mängel gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.

(2) Gegenüber Unternehmern beträgt die Verjährungsfrist für Sachmängel bei neuen Sachen ein Jahr ab Gefahrübergang, soweit gesetzlich zulässig.

(3) Handelt es sich um gebrauchte Sachen gegenüber Unternehmern, ist die Sachmängelhaftung ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

(4) Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen uneingeschränkt.

(5) Öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Beteiligter der Vertriebskette werden nur in dem Umfang Vertragsinhalt oder für die Beurteilung eines Sachmangels berücksichtigt, in dem dies nach den gesetzlichen Vorschriften vorgesehen ist.

(6) Technische Daten, Produktabbildungen, Herstellerangaben und Leistungswerte dienen der Beschreibung der Ware. Eine Garantie wird hierdurch nur begründet, wenn CompuMac eine solche ausdrücklich und schriftlich erklärt hat. Die gesetzlichen Anforderungen an die vereinbarte, subjektive und objektive Beschaffenheit der Ware bleiben unberührt.

§ 34 Garantien

(1) Herstellergarantien bestehen ausschließlich gegenüber dem jeweiligen Hersteller und richten sich ausschließlich nach dessen Garantiebedingungen.

(2) CompuMac übernimmt eigene Garantien nur, wenn diese ausdrücklich schriftlich erklärt wurden.

(3) Garantieansprüche bestehen unabhängig von den gesetzlichen Gewährleistungsrechten.

§ 35 Haftung

(1) CompuMac haftet unbeschränkt

a) bei Vorsatz,

b) bei grober Fahrlässigkeit,

c) bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,

d) nach dem Produkthaftungsgesetz sowie

e) soweit eine gesetzlich zwingende Haftung besteht.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Eine weitergehende Haftung wegen leichter Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.

(4) Soweit CompuMac nicht nach den Absätzen 1 oder 2 haftet und gesetzlich keine weitergehende Haftung zwingend vorgeschrieben ist, haftet CompuMac insbesondere nicht für

a) entgangenen Gewinn,

b) mittelbare Schäden,

c) Folgeschäden,

d) Produktionsausfälle,

e) Betriebsunterbrechungen,

f) Umsatz- oder Gewinnverluste,

g) Datenverluste, soweit keine gesonderte Datensicherung oder Datenrettung vereinbart wurde,

h) Schäden aufgrund von Fehlbedienung, unsachgemäßer Nutzung, eigenmächtigen Veränderungen oder Eingriffen Dritter sowie

i) Ausfälle oder Einschränkungen von Drittanbietern, Cloud-Diensten, Telekommunikationsnetzen oder Herstellerdiensten.

Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten nicht, soweit der jeweilige Schaden auf einer von CompuMac zu vertretenden Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht oder CompuMac nach Absatz 1 unbeschränkt haftet.

(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend für gesetzliche Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und sonstige Beauftragte von CompuMac.

§ 36 Höhere Gewalt

(1) Keine Vertragspartei haftet für Verzögerungen oder Leistungshindernisse, die durch Ereignisse verursacht werden, welche außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereiches liegen.

(2) Hierzu zählen insbesondere Naturkatastrophen, Feuer, Überschwemmungen, Pandemien, Epidemien, Streiks, Aussperrungen, behördliche Maßnahmen, Krieg, Terrorismus, Energieengpässe, Cyberangriffe, Lieferkettenstörungen, Transportausfälle oder vergleichbare Ereignisse.

(3) Vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich automatisch um die Dauer des Ereignisses sowie der zur Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs erforderlichen Zeit.

(4) Dauert das Leistungshindernis länger als drei Monate an, sind beide Vertragsparteien berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Vertragsteils vom Vertrag zurückzutreten.

§ 37 Vertraulichkeit und Datenschutz

(1) Beide Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt werdenden vertraulichen Informationen vertraulich zu behandeln.

(2) Hiervon ausgenommen sind Informationen,

a) die allgemein bekannt sind,

b) rechtmäßig von Dritten erlangt wurden,

c) aufgrund gesetzlicher Vorschriften offengelegt werden müssen oder

d) deren Offenlegung zur Vertragsdurchführung erforderlich ist.

(3) Personenbezogene Daten werden ausschließlich nach den geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften verarbeitet.

(4) Ergänzend gilt die jeweils aktuelle Datenschutzerklärung von CompuMac.

§ 38 Verbraucherstreitbeilegung

(1) CompuMac ist weder verpflichtet noch bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, sofern keine gesetzliche Verpflichtung besteht.

§ 39 Compliance und Exportkontrolle

(1) Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche anwendbaren gesetzlichen Vorschriften, insbesondere Exportkontroll-, Embargo-, Sanktions-, Zoll- und Außenwirtschaftsvorschriften, einzuhalten.

(2) CompuMac ist berechtigt, Lieferungen oder Leistungen auszusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten, soweit gesetzliche Bestimmungen einer Vertragserfüllung entgegenstehen.

§ 40 Referenznennung

(1) Gegenüber Unternehmern ist CompuMac berechtigt, den Firmennamen und das Firmenlogo des Kunden zu Referenzzwecken in einer sachlichen und wahrheitsgemäßen Weise zu verwenden. Dies gilt ausschließlich, soweit der Kunde dem nicht ausdrücklich widerspricht oder eine Vertraulichkeitsvereinbarung entgegensteht.

§ 41 Elektronische Kommunikation

(1) Soweit gesetzlich zulässig, erfolgt die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien auch elektronisch per E-Mail oder über sonstige vereinbarte elektronische Kommunikationswege.

(2) Der Kunde trägt dafür Sorge, dass die von ihm angegebene E-Mail-Adresse erreichbar ist und eingehende Nachrichten, insbesondere automatisierte Mitteilungen, nicht durch Spam- oder Sicherheitssysteme blockiert werden.

§ 42 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG), soweit gesetzlich zulässig.

(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis Friedrichshafen, soweit gesetzlich zulässig.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder nichtig sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung.

(4) Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB sollen in Textform dokumentiert werden, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist. Individuell getroffene Vereinbarungen haben unabhängig von ihrer Form Vorrang, soweit gesetzlich keine besondere Form vorgeschrieben ist.

(5) Maßgeblich ist die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.