AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der CompuMac Computervertrieb GmbH

Werastraße 42
88045 Friedrichshafen

1. Geltung der Bedingungen, Warenauswahl

Es gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen: Anders lautende AGB des Bestellers werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch von CompuMac selbst im Falle unserer Lieferung nicht Vertragsbestandteil. Die Verantwortung für die Auswahl der bestellten Ware und die damit beabsichtigten Ergebnisse liegt beim Kunden, sofern die Bestellung nicht auf eine gesondert zu vergütende Beratungsleistung mit entsprechender schriftlicher Kaufempfehlung von CompuMac zurückgeht.

2. Angebote, Auftragsbestätigung

Die Angebote von CompuMac sind frei widerrufl ich und lediglich als Aufforderung zur Abgabe von Kaufangeboten durch den Kunden zu verstehen. An den erteilten Auftrag (Kaufangebot) ist der Käufer bei solchen Produkten, die CompuMac üblicherweise ständig am Lager hat (Lagerware) eine Woche und bei sonstigen Produkten drei Wochen ab Zugang des Auftrages bei CompuMac gebunden. Ein Vertrag kommt erst durch Auftragsbestätigung in Textform von CompuMac oder durch Lieferung der bestellten Ware zustande. Alle Angaben in Prospekten, Anzeigen usw. sind – auch bezüglich der Preise – unverbindlich und stellen nur gegenüber Verbrauchern Beschaffenheitsangaben dar. Änderungen der Modelle, Konstruktionen oder der Ausstattung für Lieferungen im Rahmen eines Vertrages behält sich CompuMac ausdrücklich vor, sofern diese Änderungen nicht grundlegender Art sind, der vertragsgemäße Zweck nur unwesentlich eingeschränkt wird und die Interessen des Käufers nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.

3. Preise

Die Preise verstehen sich ab unserer jeweiligen Niederlassung oder Geschäftsstelle. Fracht- und besondere Verpackungskosten hat der Käufer zusätzlich zu entrichten. Bei Geschäften mit Vollkaufl euten gilt dies auch, wenn aufgrund leichter Fahrlässigkeit von CompuMac oder eines ausschließlich in ihrer Sphäre liegenden Umstandes die tatsächliche Lieferung erst nach mehr als vier Monaten erfolgen kann.

4. Gefahrübergang, Lieferzeiten, Verzugsschaden, Teillieferungen

Die Übernahme der verkauften Ware erfolgt in den Geschäftsräumen von CompuMac. Die Auslieferung der Ware kann auf Wunsch des Kunden und auf dessen Gefahr und Kosten an einen anderen Ort erfolgen. Die Gefahr geht – auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde bzw. bei Mailordergeschäften – auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Werk bzw. Lager von CompuMac oder des Lieferanten von CompuMac verlassen hat. Wird der Versand aufgrund von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. Vereinbarte Lieferzeiten können nur eingehalten werden, wenn der Käufer den ihm obliegenden Pfl ichten (zum Beispiel fristgerechte Leistung einer vereinbarten Anzahlung, vollständige Beibringung etwa bereitzustellender Unterlagen etc.) nachgekommen ist. Bei nachträglichen Änderungs- oder Ergänzungswünschen des Käufers verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware versandt oder die Versandbereitschaft dem Käufer mitgeteilt wird. Hält CompuMac Liefertermine nicht ein, so hat der Käufer CompuMac schriftlich eine angemessene Nachfrist zusetzen, die mit Zugang der Nachfristsetzung bei CompuMac beginnt. Der Käufer ist erst nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Ein Rücktritt des Käufers vom gesamten Vertrag wegen teilweisen Verzuges oder teilweiser Unmöglichkeit ist nur zulässig, wenn die bereits erbrachte Teilleistung für den Käufer nachweislich ohne Interesse ist. Auch bei vereinbarten Fristen und Terminen hat CompuMac nicht Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt zu vertreten. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Krieg, Aufruhr, Eingriffe von hoher Hand, Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, Streik oder Aussperrung, Rohstoff- oder Energiemangel sowie nicht vermeidbare Betriebs- oder Transportstörungen wie zum Beispiel Stromausfall, Feuer, Wassereinbrüche oder den Transport beeinträchtigende Witterungseinfl üsse. Dies gilt auch dann, wenn die vorstehenden Bedingungen bei den Vorlieferanten von CompuMac eintreten oder CompuMac unverschuldet von diesen nicht beliefert wird trotz entsprechender Verträge, die den durch die Vereinbarung mit dem Käufer entstandenen Bedarf gedeckt hätten. In diesem Fall ist CompuMac berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Hat CompuMac die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen oder Termine zu vertreten, oder befindet sie sich in Verzug, so hat der Käufer im Falle eines eingetretenen Schadens Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 1/2 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Im übrigen haftet CompuMac bei Verzug nur gemäß Ziffer 18 dieser AGB. CompuMac ist jederzeit zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, sofern dies für den Käufer zumutbar ist.

5. Annahmeverzug des Käufers, Schadenersatz

Nimmt der Käufer die Ware nicht ab, so ist CompuMac berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist von mindestens 10 Tagen vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im letzteren Fall können 15 % des Kaufpreises ohne Nachweis als Entschädigung verlangt werden. Dem Käufer bleibt der Gegenbeweis gestattet, dass nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich eingetretenen höheren Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Anstelle der Geltendmachung der oben genannten Rechte ist CompuMac nach Setzung und fruchtlosem Ablaufeiner angemessenen Frist auch berechtigt, anderweitig über die Ware zu verfügen und den Käufer anschließend in angemessener verlängerter Frist zu beliefern. Verzögert sich der Versand der Ware auf Wunsch des Käufers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, so ist CompuMac berechtigt, die durch die Lagerung entstehenden Kosten dem Käufer in Rechnung zu stellen.

6. Zahlungen, Aufrechnung, Zurückbehaltung

Alle Rechnungen sind (sofern nicht anders vereinbart) sofort zahlbar ohne Abzug. Bei Mailordergeschäften erfolgt die Bezahlung in bar, per Nachnahme oder mit Kreditkarte bei Auslieferung der bestellten Ware. Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Eine Zurückbehaltung von Zahlungen durch den Käufer wegen Gegenansprüchen aus anderen Vertragsverhältnissen ist ausgeschlossen.

7. Zahlungsverzug

Ist der Käufer im Verzug, so ist CompuMac berechtigt, Zinsen in Höhe des von seinen Kreditgebern berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite oder 5 % bei Verbrauchern und im übrigen 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Die Zinsen sind sofort fällig. CompuMac ist ferner berechtigt, zusätzlich zu den Bankgebühren eine Kostenpauschale von 50,00 EUR für die Bearbeitung nicht eingelöster – „geplatzter“ – Schecks oder von Rücklastschriften in Rechnung zu stellen, sofern nicht von CompuMac ein größerer Schaden oder vom Käufer ein geringerer Schaden nachgewiesen wird.

8. Eigentumsvorbehalt

Bis zur Erfüllung aller (auch Saldo-) Forderungen, die CompuMac aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer und/oder seine Konzernunternehmen jetzt oder künftig zustehen, werden CompuMac die folgenden Sicherheiten gewährt, die sie auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Ware bleibt Eigentum von CompuMac. Verarbeitung oder Umarbeitung erfolgen stets für CompuMac als Hersteller, jedoch ohne Verpfl ichtung für sie. Für den Fall des Erlöschens des (Mit-) Eigentums von CompuMac durch Verbindung wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Grundlage ist der Rechnungswert) an CompuMac übergeht. Der Käufer verwahrt (Mit-) Eigentum von CompuMac unentgeltlich und sorgfältig. Ware, an der CompuMac (Mit-) Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. Solange der Käufer mit Zahlungen gegenüber CompuMac nicht in Verzug ist, ist er berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind jedoch stets unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (zum Beispiel Ansprüche gegen Versicherungen oder aus unerlaubter Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an CompuMac ab. CompuMac ermächtigt ihn widerrufl ich, die abgetretenen Forderungen für Rechnung von CompuMac im eigenen Namen einzuziehen. Ein Widerruf darf nur erfolgen, wenn der Käufer seinen vertraglichen Verpfl ichtungen gegenüber CompuMac nicht nachkommt. Auf Aufforderung von CompuMac hat der Käufer die Abtretung offen zulegen und CompuMac die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Der Käufer gibt, wenn er nicht gegen sofortige Barzahlung weiterverkauft, den Eigentumsvorbehalt von CompuMac in der Weise an seine Kunden weiter, dass er sich diesen gegenüber selbständig gem. § 455 BGB das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung vorbehält. Bei Zugriffen Dritter – insbesondere des Gerichtsvollziehers – auf die Vorbehaltsware hat der Käufer auf das Eigentum von CompuMac hinzuweisen und CompuMac unverzüglich zu benachrichtigen. Kosten und Schäden, die durch solche Zugriffe entstehen, trägt der Käufer. Der Käufer ist verpfl ichtet, die Vorbehaltsware gegen Diebstahl, Zerstörung, Beschädigung und sonstige Beeinträchtigungen auf seine Kosten zu versichern. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere bei Zahlungsverzug – ist CompuMac berechtigt, Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. Soweit CompuMac nach den vorstehenden Regelungen zur Rücknahme von Vorbehaltsware berechtigt ist, räumt der Käufer ihr und ihren Beauftragten das unwiderrufl iche Recht ein, seine Geschäftsräume zu den geschäftsüblichen Zeiten, gegebenenfalls mit Fahrzeugen zum Zwecke der Abholung der Vorbehaltsware zu betreten.

9. Rücktritt

Neben den bereits angeführten Fällen besteht außerdem ein Rücktrittsrecht für CompuMac bei einer den Vertragszweck gefährdenden Vertragsverletzung des Käufers, wenn eine Fristsetzung durch CompuMac erfolglos geblieben ist.

10. Rechte des Käufers bei Mängeln

Im Rechtsverkehr mit Verbrauchern gelten die gesetzlichen Regelungen mit der Maßgabe, dass der Anspruch des Käufers auf Schadenersatz wegen eines Mangels der verkauften Sache ausgeschlossen wird. Ausgenommen hiervon sind Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat, und die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers beruhen. Einer Pflichtverletzung des Verkäufers steht die eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen gleich. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Verjährungsfrist für Rechte des Käufers bei Mängeln ein Jahr. Gegenüber Käufern, die keine Verbraucher sind, beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr, bei gebrauchten Sachen 6 Monate, ab dem Tag des Erhalts der Ware. Daneben bzw. anschließend gilt eine evtl. Herstellergarantie, wobei die Abwicklung von Garantiefällen – ggf. kostenpflichtig – über CompuMac erfolgen kann, ohne dass deshalb zusätzliche Gewährleistungs- oder Garantieansprüche gegenüber CompuMac begründet werden. Der Käufer hat CompuMac offensichtliche Mängel innerhalb von 2 Wochen bei CompuMac eingehend schriftlich mitzuteilen. Bei Geschäften mit Vollkaufl euten muss der Käufer die Sendung bei Ankunft unverzüglich auf Transport- und sonstige Schäden untersuchen und CompuMac von etwaigen Schäden oder Verlusten sofort durch eine schriftliche Meldung unter Angabe des genauen Sachverhalts Mitteilung machen. Die Vorschriften der §§377, 378 HGB bleiben ergänzend anwendbar. In diesem Falle sind die mangelhaften Liefergegenstände in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befi nden, zur Besichtigung durch CompuMac bereitzuhalten. Gibt die Betriebsanleitung Hinweise zur Problemanalyse und Fehlereingrenzung einer gelieferten Ware, wird der Käufer bei Störungen nach diesen Hinweisen vorgehen, bevor er die Mangelbeseitigung durch CompuMac verlangt. Vor der Warenrücksendung ist im Gespräch mit CompuMac die Fehlerhaftigkeit der gelieferten Ware festzustellen. Die Warenrücksendung hat – insbesondere wenn der Kunde Vollkaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist – frei Haus zu erfolgen. Für die Überprüfung ungerechtfertigter oder unvollständiger Rücksendungen von beanstandeter Ware kann CompuMac eine Bearbeitungspauschale von 50,00 EUR (incl. der gesetzl. MwSt.) erheben oder spezifisch abrechnen. Bei der Erhebung der Bearbeitungspauschale ist dem Käufer der Gegenbeweis vorbehalten, dass tatsächlich ein geringerer Schaden entstanden ist. Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder wird er innerhalb der vereinbarten Verjährungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, liefert CompuMac nach ihrer Wahl Ersatz oder bessert nach. Regelmäßig sind dem Kunden mindestens zwei Nachbesserungsversuche zumutbar. Garantien liegen nur dann vor, wenn Beschreibungen der Ware ausdrücklich als Garantie schriftlich bezeichnet worden sind. Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung nach Setzung einer angemessenen Frist fehl, so kann der Käufer nach Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen wahlweise Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Während der Durchführung einer Nachbesserung ist der Ablauf der Verjährungsfrist gehemmt. Darüber hinaus bewirkt die Nacherfüllung keine Verlängerung der Verjährungsfrist für das Produkt, sofern keine besonderen Umstände hinzutreten, die die Verjährung hemmen oder unterbrechen. Auch ein vorsorglicher Austausch von Geräteteilen erfolgt regelmäßig nur zur Beseitigung von gerügten Mängeln und ohne Anerkenntnis des Gewährleistungsanspruchs „in anderer Weise“ (§212 BGB). CompuMac haftet für Mangelfolgeschäden wegen Nichteinhalten seiner Garantie nur insoweit als die Garantie gerade das Ziel verfolgte, den Käufer vor dem eingetretenen Schaden zu schützen. Für untypische, nicht vorhersehbare Schäden, insbesondere wegen des Auftretens von Computerviren, besteht daher keine Haftung, soweit nicht CompuMac vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat oder Personenschäden eintreten. Werden Betriebs- und Wartungshinweise von CompuMac nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Gebrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifi kationen entsprechen, oder Eingriffe von nicht ausdrücklich dazu autorisierten Stellen vorgenommen, so entfällt die Gewährleistung insoweit, als dadurch Mängel entstanden sind.

11. Reparaturaufträge, Datensicherung, Datenrettung

Die bei Auftragserteilung angegebenen Fehlerbeschreibungen und Diagnosen gelten lediglich als Anhaltspunkte für die Fehlersuche. Im Auftragsschein sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen. Der Auftraggeber erhält hiervon eine Durchschrift. Dem Kunden obliegt die vorsorgliche Datensicherung (Sicherungskopie). CompuMac weist darauf hin, dass Übertragungsfehler bei jeder Form der Datenübertragung nicht ausgeschlossen werden können, so dass auch bei einer Datensicherung eine 100%ige Datenidentität nicht sichergestellt werden kann. Beauftragt der Kunde CompuMac mit einer Datenrettung, erbringt CompuMac diese Leistungen nur im Rahmen eines Dienstvertrages, weil bei Auftragsannahme nicht absehbar ist, ob und in welchem Umfang eine Datenrettung möglich ist. CompuMac weist darauf hin, dass nur physikalisch vorhandene und lesbare Daten reproduzierbar sind.

12. Vergebliche Fehlersuche

Der bei der Fehlersuche entstandene und zu belegende Aufwand wird dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht ausgeführt werden kann, weil der beanstandete Fehler bei der Überprüfung nicht auftrat oder ein benötigtes Ersatzteil nicht mehr zu beschaffen ist oder der Kunde durch sein Verschulden zum vereinbarten Termin nicht anwesend war oder der Auftrag während der Ausführung zurückgezogen wurde.

13. Kostenvoranschlag

Kostenvoranschläge sind für CompuMac bis zum Ablauf von vier Wochen nach Abgabe verbindlich. Die Kosten für die Erstellung eines Kostenvoranschlages richten sich nach der Art des Gerätes. CompuMac übernimmt für die Richtigkeit des Kostenvoranschlages keine Gewähr. Bei wesentlicher Überschreitung des Kostenvoranschlages wird der Kunde unverzüglich informiert. Die Höhe der Kosten werden nach der jeweils gültigen Preisliste berechnet.

14. Berechnung des Auftrages

Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftraggegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung gemäß Ziffer 18 bleibt unberührt.

15. Pfandrecht

CompuMac hat für ihre Forderungen aus dem Vertrag ein Pfandrecht an den von ihr hergestellten oder ausgebesserten Sachen des Kunden, die bei der Herstellung oder zum Zwecke der Ausbesserung in ihren Besitz gelangt sind. Dieses Pfandrecht bezieht sich auch auf noch offene Forderungen aus vorangegangenen Verträgen von CompuMac mit dem Kunden.
16. Rechte des Kunden bei Mängeln von Reparaturarbeiten

Die Rechte des Kunden beziehen sich nur auf tatsächlich ausgeführte Reparaturen und das dabei eingebaute Material. Für die im Außendienst durchgeführten Reparaturarbeiten können die Rechte nach besonderer Vereinbarung entfallen, soweit die werkstattübliche Überprüfung des Reparaturgegenstandes nicht möglich ist. Der Kunde ist hierüber vor Durchführung der Reparatur zu informieren. Auf seinen Wunsch ist die Reparatur in der Werkstatt auszuführen.

17. Lagerkosten, Verwahrung, Verwertung

Werden reparierte Gegenstände nicht innerhalb von 4 Wochen nach der Abholaufforderung abgeholt, so kann CompuMac vom Ablauf dieser Frist an ein angemessenes Lagergeld verlangen. Erfolgt nicht spätestens drei Monate nach der Abholaufforderung die Abholung, entfällt die Verpfl ichtung zur weiteren Aufbewahrung und somit jede Haftung für leicht fahrlässige Beschädigung oder Untergang. Einen Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem Kunden eine Verkaufsandrohung zuzusenden. CompuMac ist berechtigt, den Reparaturgegenstand nach erfolglosem Ablauf dieser Frist zur Deckung seiner Kosten zum Verkehrswert zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös ist dem Kunden zu erstatten.

18. Haftung

CompuMac haftet uneingeschränkt bei der Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit sowie bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei der Verletzung vertragswesentlicher Pfl ichten und bei Unmöglichkeit haftet CompuMac auch bei leichter Fahrlässigkeit, dann jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen haftet CompuMac bei leichter Fahrlässigkeit nicht. Der Anspruch des Kunden auf Schadenersatz wegen eines Mangels von verkauften oder hergestellten Sachen ist ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn CompuMac die Pfl ichtverletzung zu vertreten hat und sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pfl ichtverletzung von CompuMac beruhen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von CompuMac.

19. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

Für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtliche Sondervermögen ist Erfüllungsort der Ort unserer Niederlassung oder Geschäftsstelle, an dem der Vertrag abgeschlossen wird. Gerichtsstand ist in diesem Fall Friedrichshafen, bei der Zuständigkeit der Amtsgerichte das Amtsgericht Tettnang. Auf diesen Vertrag und alle damit im Zusammenhang stehenden Streitigkeiten ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Einheitlichen UN-Kaufrechtsabkommens, des Einheitlichen Kaufgesetzes (EKG) und des Einheitlichen Kaufabschlussgesetzes (EKAG) anwendbar.

Stand 02/2005